GmbH Haftung Berlin

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Wer haftet bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

Sie haben die Geschäftsführer GmbH Haftung unterschätzt und stehen jetzt vor einer schwierigen Entscheidung. Lassen Sie sich von unseren GmbH Insolvenzexperten beraten und vereinbaren Sie ein erstes unverbindliches Beratungsgespräch.

GmbH Haftung in der Krise

GmbH Haftung

Ist die GmbH Haftung wirklich so klar und einfach geregelt wie es den Anschein hat? Nein, leider nicht und das stellt sich häufig erst im GmbH Krisenfall heraus. Die begrenzte Haftung für Geschäftsführer und Gesellschafter ist ein häufiger Beweggrund zur Entscheidung für die Rechtsform GmbH. Doch wenn es ernst wird und die GmbH von der Insolvenz bedroht ist, stellt sich die GmbH Haftung für den Geschäftsführer schnell als Falle heraus.

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Lesen Sie weiter und informieren Sie sich ausführlich zum Thema GmbH Haftung und den damit verbundenen Risiken für Sie als Geschäftsführer. Vereinbaren Sie am besten noch heute Ihr persönliches und unverbindliches Erstgespräch und lassen Sie sich beraten.

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GmbH Haftung – keine Regel ohne Ausnahme

Die Begrenzung der persönlichen Haftung, aber…

…es gibt keine Regel ohne Ausnahme. Wir haben es bereits kurz angesprochen. Die GmbH ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für neu gegründete Unternehmen in Deutschland. Der Grund ist recht einfach, denn die begrenzte Haftung ist für Geschäftsführer und Gesellschafter interessant.

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist dem Zugriff von Gläubigern der Gesellschaft also grundsätzlich entzogen.

So weit, so gut. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet jedoch keine Sicherheit vor strafrechtlichen Konsequenzen und auch nicht vor zivilrechtlichen Konsequenzen. Da macht diese Unternehmensform keine Ausnahme und unterscheidet sich nicht von anderen Rechtsformen. Doch wann haftet der Geschäftsführer? Was muss er sich zu schulden kommen lassen?

Die GmbH Haftung in der Krise der Gesellschaft

Größte Sorgfalt und größtes Risiko

In der Krise der Gesellschaft, gemeint ist in der Regel die drohende Insolvenz als letzte Konsequenz finanzieller Schwierigkeiten, offenbart sich das ganze Risiko der Geschäftsführer GmbH Haftung. Genau in dieser Phase, wenn die Lage ohnehin angespannt ist, bestehen erhebliche Haftungsrisiken, über die Sie sich als Geschäftsführer sorgfältig informieren sollten.

Ist die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen Sie sofort handeln, denn nun tritt die Insolvenzantragspflicht in Kraft. Mit Eintreten der Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung haben Sie genau drei Wochen Zeit den Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Siehe dazu: § 15 a Absatz 1 InsO

Wichtig zu wissen: Besteht keine Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft, müssen Sie den Insolvenzantrag sofort stellen!

Nun steht die Insolvenzantragspflicht kontra zur Sanierungspflicht. Sobald der Geschäftsführer Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten hat, ist nach der allgemeinen Sorgfaltspflicht, siehe dazu § 43 Absatz 1 GmbHG, verpflichtet Maßnahmen zur Sanierung einzuleiten.

Und genau das ist die Krux an der Sache. Wer kann und muss abschätzen in wie weit die Sanierungsbemühungen im Verhältnis zur Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung stehen? Was passiert, wenn die GmbH schon zahlungsunfähig ist, Sie sich als Geschäftsführer aber noch um Rettungsmaßnahmen bemühen?

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GmbH Haftung für Zahlungen nach der Insolvenzreife

Die Insolvenzreife als Insolvenzgrund

Ist die GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig, spricht man von der Insolvenzreife. Die Insolvenzreife ist ein Insolvenzgrund, der zum Insolvenzantrag verpflichtet. Mit Eintritt der Insolvenzreife ist es dem Geschäftsführer untersagt Zahlungen vorzunehmen. Das soll Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens verhindern. Das Gesellschaftsvermögen darf also nicht mehr berührt werden.

§ 64 Satz 1 GmbHG

Aus § 64 Satz 1 GmbHG ergibt sich, dass der Geschäftsführer für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt wurden, persönlich haftbar gemacht werden kann und zum Ersatz der geleisteten Zahlungen verpflichtet ist. Das gilt auch für Zahlungen, die innerhalb der 3-Wochen-Frist getätigt wurden.

Die GmbH Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG setzt das Verschulden des Geschäftsführers voraus. Als verschulden wird definiert, wenn der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung schuldhaft nicht erkennt oder ignoriert.

GmbH Haftung aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten

Und noch ein Gesetz – § 43 Absatz 2 GmbHG

Der § 43 Absatz 2 GmbHG besagt, dass Geschäftsführer aufgrund ihrer allgemeinen Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft haftbar gemacht werden können. Die Besonderheit: in diesem Fall muss die Gesellschaft den Schaden beweisen und der Geschäftsführer kann sich unter Umständen entlasten, wenn er sich auf Weisungen der Gesellschafter berufen kann. Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel, dass ein Gesellschafter dem Insolvenzantrag widersprochen hat.

GmbH Haftung: Insolvenzverschleppung und Insolvenzstraftaten

Weitere Gefahren der GmbH in der Krise

Wann erfüllt sich der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung nach § 15 a Absatz 4 InsO? Stellt der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, entsteht meist ein Schaden. Für bestehende Gläubiger verringert sich die Masse, möglicherweise wurden neue Verträge abgeschlossen, ohne Aussicht, dass die Zahlungen noch hätten geleistet werden können. In diesem Fall ist der Geschäftsführer den Gesellschaftsgläubigern gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet und der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist erfüllt.

Siehe dazu § 15a Absatz 1 InsO i.V.m. § 823 Absatz 2 BGB, § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. 15 a Absatz 1 InsO und § 15 a Absatz 4 InsO. Abhängig vom Umfang des Schadens und der Art und Weise der Zahlungen kann auch der Straftatbestand Betrug in Frage kommen.

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 826 BGB

Nimmt das Haftungsrisiko nochmal ein Ende?

Diese Frage wäre durchaus berechtigt, denn es liest sich tatsächlich unendlich. Ja, die Haftungsrisiken nehmen ein Ende, aber wenn das Ende erreicht ist, ist das Kind hoffentlich noch nicht in den Brunnen gefallen. Kommen wir zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 826 BGB. Wissen Sie um die wirtschaftlichen Probleme der GmbH und weisen Sie darauf bei Vertragsverhandlungen nicht hin, kommt die persönliche Geschäftsführerhaftung nach § 826 BGB in Betracht. Sie können dann mit Ihrem persönlichen Vermögen haftbar gemacht werden. Dieser Umstand zieht häufig die Privatinsolvenz nach sich, wenn das persönliche Vermögen nicht ausreicht, um die Haftungsansprüche zu decken.

GmbH Haftung nach § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. 266 a StGB

Die Sozialversicherungsbeiträge

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Unabhängig von der Zahlung von Löhnen machen Sie sich strafbar, wenn Sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen. Siehe dazu § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. 266 a StGB. Nun kommt die Krux an der Sache. Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ist dagegen nach der Insolvenzreife der Gesellschaft nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar und führt zur Erstattungspflicht an die GmbH. Sie müssen also einerseits zahlen, dürfen aber andererseits in bestimmten Umständen nicht zahlen. Ein Umstand, der schnell in die persönliche Haftung führt. Auch hier haften Sie mit Ihrem Privatvermögen. Das gilt übrigens auch für Steuerzahlungen, denen Sie nachkommen müssen, auch wenn Sie nicht können.

Straftaten in der Krise einer GmbH

Straftatbestände, die möglich sind

Auf die möglichen Straftatbestände wollen wir nur in Kürze eingehen. Gerät die Gesellschaft in Turbulenzen, geht es in erster Linie darum die Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen und die Gesellschaft wieder in sicheres Fahrwasser zu lenken. Leider besteht im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalgesellschaften für die Strafverfolgungsbehörden immer wieder Handlungsbedarf, weil Geschäftsführer a) unabsichtlich falsch handeln oder b) absichtlich versuchen die Krise auf eigene Verantwortung „anders“ zu lösen.

Mögliche Straftatbestände sind:

  • Insolvenzverschleppung nach § 15 A InsO
  • Bankrott nach § 283 StGB
  • Verletzung der Buchführungspflichten nach § 283B StGb
  • Gläubigerbegünstigung nach § 283C StGB
  • Oberste Vorsicht ist geboten und Experten sind gefragt

    GmbH Haftung Beratung in Berlin

    Wir haben Sie jetzt ausführlich zu den Risiken der GmbH Haftung informiert. Kaum ein Geschäftsführer macht sich bei der Gründung der Gesellschaft Gedanken um die Krise und steht dann sehr plötzlich vor einem riesigen Berg, der zu bewältigen ist.

    Handeln Sie schnell bevor es zu spät ist, denn Sie wissen jetzt wie schnell die Geschäftsführer GmbH Haftung in Kraft treten kann.

    Wir haben schon vielen Geschäftsführern helfen können nicht vor den kompletten Trümmern Ihres Lebens stehen zu müssen. Haben Sie und auch niemand anders bereits Insolvenz angemeldet, haben Sie noch Zeit unsere Insolvenzexperten zu kontaktieren und sich beraten lassen.

    Wir versichern Ihnen, dass Ihnen unsere Insolvenzexperten für Kapitalgesellschaften ganz in Ihrem Sinne helfen können, sodass Sie nach der Krise in eine neue Zukunft blicken können.

Insolvenzberatung & Unternehmensberatung

Full Service für Sie – wie es für Sie weitergehen kann

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Lassen Sie uns über Ihre Vorstellungen sprechen. Als Insolvenzberatung & Unternehmensberatung können wir gemeinsam mit Ihnen schauen, welche Perspektiven möglich sind und wie Sie baldmöglichst nach dem GmbH Verkauf wieder arbeiten können. Rufen Sie uns an und lassen Sie uns schnellstmöglich ein Treffen vereinbaren.

Sie haben nicht viel Zeit für eine Entscheidung und wir wollen Sie gerne mit unserem Expertenrat unterstützen. Selbstverständlich ist das erste Kennenlernen unverbindlich für Sie. Sie können uns zunächst einmal kennenlernen und dann entscheiden, ob Sie mit uns zusammenarbeiten möchten. Wir würden uns freuen, wenn wir auch Ihnen aus der Krise helfen können.

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