GmbH Insolvenz – Haftung der Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen?

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GmbH Insolvenz – Haftung der Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen?

In welchen Fällen haftet der GmbH Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?

GmbH Haftung Geschäftsführer

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Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist die in Deutschland am häufigsten gewählte Rechtsform bei Unternehmensgründungen. Geschäftsführer und Gesellschafter wähnen sich in Sicherheit und sehen sich von der privaten Haftung ausgenommen. Das Privatvermögen scheint sicher zu sein. Scheint ist genau die richtige Wortwahl, denn es ist im Fall einer GmbH Krise nicht sicher. Tatsächlich haftet der Geschäftsführer einer Gesellschaft in einigen Fällen mit seinem Privatvermögen. Wir klären die Frage „GmbH Insolvenz-Haftung der Geschäftsführer mit Ihrem Privatvermögen“. Wünschen Sie eine persönliche Beratung rufen Sie unsere Hotline an und vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Erstberatung in Berlin und Brandenburg. Gerne besucht Sie unser GmbH Insolvenz Experte auch zuhause, in einem Café oder genau dort, wo Sie in Ruhe reden möchten.

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Die Gefahr der Insolvenzverschleppung

Siehe dazu GmbH-Gesetz (GmbHG) §§ 64 und 84

Die meisten Geschäftsführer einer Gesellschaft versuchen so lange wie es irgend möglich ist ihr Unternehmen aus der Krise zu retten. Das ist verständlich, denn das Aus einer Firma bedeutet auch immer das Aus des eigenen Traumes und all dessen wofür man viele Jahre gearbeitet hat. Leider übersehen dabei fast genauso viele Geschäftsführer die Frist zur Anmeldung der Insolvenz und machen sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Ob unwissentlich oder wissentlich, wie sagt man so schön: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Tritt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein sind Sie zum Zeitpunkt der Feststellung verpflichtet innerhalb der nächsten drei Wochen den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

Die GmbH Insolvenz und das Strafgesetzbuch (StGB)

Sozialversicherungsbeiträge und Steuern

Kommen wir zu einer weiteren Haftungsfalle für den GmbH Geschäftsführer, die man sicherlich als gemein bezeichnen kann und darf. Gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB) ist der Geschäftsführer verpflichtet die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, denn sonst droht ihm die Konsequenz diese aus eigener Tasche bezahlen zu müssen. Krankenkassen sind berechtigt den GmbH Geschäftsführer in die persönliche Haftung zu nehmen.

Nun folgt das nächste Risiko für den Geschäftsführer im Falle einer GmbH Insolvenz. Tätigt er Zahlungen, gerät er erneut in eine Haftungsfalle. Ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung faktisch eingetreten, dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr befriedigt werden, denn alle Gläubiger müssen gleich behandelt werden. Das besagt § 64 Abs. 2 GmbHG. Passiert dies dennoch, kann der Geschäftsführer verpflichtet werden diese Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu erstatten.

Sie müssen auch weiterhin Lohnsteuer abführen, selbst wenn Ihnen „das Wasser schon bis zum Hals steht“. Unterlassen Sie dies im guten Glauben, das Finanzamt hätte Verständnis für die säumigen Zahlungen, kann man Sie auch hier persönlich haftbar machen.

Wussten Sie, dass Sie auch keine Zahlungen mehr an Gläubiger vornehmen dürfen? Selbst kleinste Handwerkerrechnungen von denen Sie vielleicht denken, es sei nur fair diese noch zu bezahlen, sind nicht erlaubt. Alle Gläubiger müssen gleich behandelt werden. Das besagt im Großen und Ganzen, entweder alle bekommen etwas oder keiner. Halten Sie sich daran nicht, kann man Sie mit Ihrem Privatvermögen haftbar machen und Sie müssen die vorgenommenen Zahlungen erstatten.

Insolvenzverschleppung 

Früher Konkursverschleppung

Zitat Wikipedia: Die Insolvenzordnung begründet in § 15a Abs. 1 InsO eine Antragspflicht für bestimmte juristische Personen bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Die Insolvenzgründe selbst sind in § 17 und § 19 InsO legaldefiniert. Die Insolvenzverschleppung hat eine strafrechtliche und eine haftungsrechtliche (Zivilrecht) Dimension. Dies bedeutet, dass neben der Strafbarkeit das verantwortliche Organ der Gesellschaft (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH) damit rechnen muss, für Zahlungen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sind, persönlich in die Haftung genommen zu werden. Regelungen hierzu finden sich z. B. in § 64 GmbHG, § 130a HGB, §§ 92, 93 AktG.

Checkliste Haftung der Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen?

Tipps für GmbH Geschäftsführer in der Krise

Schließen Sie eine Directors-&-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) ab für die Bereiche, die versicherbar sind. Außerdem empfehlen wir Ihnen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und eine Vertrauensschadenversicherung.

Handeln Sie stets und immer zum Wohle der Gesellschaft und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Lassen Sie sich im Fall einer Unsicherheit oder Unkenntnis beraten und halten Sie sich immer an die Weisungen der Gesellschafterversammlung.

Stellen Sie sicher, dass alle gesetzlichen Regelungen zur Aufbringung und zum Erhalt des Stammkapitals der GmbH beachtet werden.

Im Falle einer Krise überprüfen Sie am besten täglich den Stand der Dinge und stellen Sie sicher, dass Sie den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung nicht verpassen. Siehe dazu Insolvenzverschleppung.

Zeichnet sich eine Krise ab, lassen Sie sich regelmäßig von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Buchprüfern beraten. Sie müssen die Krise nicht allein bewältigen, denn auch der erfahrenste und langjährigste Geschäftsführer kann nicht alle Gesetze kennen.

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