Wann ist eine UG oder GmbH genau zahlungsunfähig und muss dann Insolvenz anmelden?

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Wann ist eine UG oder GmbH genau zahlungsunfähig und muss dann Insolvenz anmelden?

Die Gefahr der Insolvenzverschleppung

Wann ist eine GmbH zahlungsunfähig?

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Wann ist eine UG oder GmbH genau zahlungsunfähig und muss dann Insolvenz anmelden? Diese Frage ist für Geschäftsführer einer UG oder GmbH von großer Bedeutung, denn versäumt der Geschäftsführer die Frist, die das Gesetz vorsieht, kann er sich der Insolvenzverschleppung schuldig macht. Und da das Gesetz nicht vorsieht, dass Unwissenheit vor Strafe schützt, kann diese nicht ganz unempfindlich ausfallen. Unsere GmbH Insolvenzexperten haben die wichtigsten Fakten zu dieser Frage für Sie übersichtlich und verständlich beantwortet. Haben Sie noch Fragen oder wünschen ein Gespräch rufen Sie unsere GmbH Insolvenzberatung an und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung. Sie gehen kein Risiko ein. Erst, wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit mit uns entscheiden, vereinbaren wir das Honorar. Entscheiden Sie sich nicht für uns bleibt das Erstgespräch selbstverständlich kostenfrei für Sie.

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Definition Zahlungsunfähigkeit

Siehe dazu GmbH-Gesetz § 17 Abs. 1 InsO

Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 1 InsO definiert. Die Insolvenzordnung kennt drei Gründe, die berechtigen die Insolvenz anzumelden und bei Eintritt einer der Gründe auch verpflichten die Insolvenz anzumelden.

Die Gründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Die Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der BGH (Bundesgerichtshof) billigt dem Schuldner eine Dreiwochenfrist zu, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen mindestens 10 % der Gesamtfälligkeiten beglichen werden. Geschieht dies nicht innerhalb der drei Wochen, ist der Schuldner für zahlungsunfähig zu erklären.

Deutliche Merkmale einer Zahlungsunfähigkeit

In der Regel zeichnet sich eine Zahlungsunfähigkeit deutlich ab und tritt nicht überraschend ein. Merkmale sind unter anderem nicht bezahlte Rechnungen, Mahnungen, Zahlungszusagen, die nicht eingehalten werden, nichtgezahlte Sozialversicherungsbeiträge und / oder Steuern, zurückgegebene Lastschriften bis hin zur vollständigen Einstellung von Zahlungen.

Folgen der GmbH Zahlungsunfähigkeit

Siehe dazu (§§ 64 und 84 GmbHG)

Wie eingangs schon erwähnt müssen Sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens innerhalb der nächsten drei Wochen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Versäumen Sie diese Frist machen Sie sich im schlimmsten Falle der Insolvenzverschleppung strafbar. Zusätzlich kann der sogenannte Quotenschaden entstehen. Mit der Durchgriffshaftung wird dann geprüft inwieweit der GmbH Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden kann. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema der Geschäftsführerhaftung. Sollten Sie sich strafbar machen, drohen Ihnen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen. Hinzu könnte ein Berufsverbot kommen.

Zahlungsunfähigkeit 

Siehe dazu InsO (Insolvenzordnung)

Zitat Wikipedia: Zahlungsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Die Zahlungsunfähigkeit stellt gemäß § 17 Abs. 1 InsO den allgemeinen Insolvenzgrund dar, d. h. bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit ist das Insolvenzverfahren unabhängig von der Rechtsform des Schuldners zu eröffnen.

Zahlungsunfähigkeit beschreibt dabei nach der Definition des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO die Unfähigkeit eines Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Konsequenzen der GmbH Insolvenz

Fortsetzung oder Auflösung der GmbH?

Im Falle der GmbH Insolvenz gibt es zwei Wege, die gegangen werden können. Allerdings haben Sie als Geschäftsführer nicht die Wahl oder nur eingeschränkt. Ob die Insolvenz weitergeführt werden kann wird im Rahmen eines Insolvenzplans gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter entschieden. Der Zweck der GmbH Insolvenz ist in erster Linie die Gläubigerbefriedigung. Als Geschäftsführer haben Sie kaum noch Einfluss auf die Vermögensverteilung, denn diese unterliegt dem Insolvenzplan.

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