GmbH Insolvenz Berlin
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Im Fall der GmbH Insolvenz drohen dem Geschäftsführer verschiedene Risiken, wenn er nicht alles richtig gemacht hat. Unsere GmbH Insolvenz Experten haben die wichtigsten Fakten zusammengestellt. Außerdem erfahren Sie Alternativen zur GmbH Insolvenz.
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Wir sind als Unternehmensberater auf komplexe Firmensituationen spezialisiert und bieten Ihnen mit unserem Netzwerk aus Unternehmensberater, Steuerberater und Rechtsanwalt schnelle und effektive Hilfe bei GmbH Problemen.
Droht die GmbH Insolvenz gibt es Auswege, die wir Ihnen gerne aufzeigen.
Verkaufen Sie Ihre GmbH bei drohender GmbH Insolvenz. Unser Team begleitet den Verkauf Ihrer notleidenden Gesellschaft, der in wenigen Schritten abgeschlossen ist. Sofort nach der notariellen Beglaubigung sind Sie als Geschäftsführer aus allen Pflichten entlassen und können sich Ihrer Zukunft widmen.
Mit unserem Krisenmanagement für Ihre GmbH Probleme vertreten wir Ihr Interesse und möchten Sie unterstützen nachhaltigen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.
Wann ist eine GmbH insolvenzreif? Diese Frage ist bezüglich der zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen bedeutend und keineswegs eine freie Entscheidung der Gesellschaft. Selbstverständlich steht es Ihnen frei die GmbH Insolvenz anzumelden, wenn Sie keinen anderen Ausweg sehen. Aber ist Ihre Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet schreibt Ihnen das Gesetz eindeutig vor wie viel Zeit Sie haben, um den Insolvenzantrag zu stellen.
„Laut Gesetz muss der Geschäftsführer bei Eintreten der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern innerhalb von drei Wochen den Eröffnungsantrag auf GmbH Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.“
Nun kann man natürlich fragen, wann ist eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet? Ist die Krise schon ernsthaft, wenn ein Kunde nicht zahlt und die Verbindlichkeiten erst nach Mahnungen gedeckt werden können? Ist die GmbH Krise schon eingetreten, wenn Sie bei der Bank einen Aufschub für Kredite beantragen müssen?
Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind ebenfalls laut Gesetz definiert und keineswegs Ermessensspielraum.
Die Verantwortung, die auf einem Geschäftsführer während einer Unternehmenskrise lastet, wiegt schwer. Kann die Krise überwunden werden, weil es sich „nur“ um eine Zahlungsstockung handelt? Oder ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten und der Geschäftsführer ist nach dem Gesetz gezwungen den Insolvenzantrag zu stellen?
Handelt es sich um eine Zahlungsstockung, darf der Geschäftsführer befreit von einer möglichen Haftung gem. § 64 Abs. 2 GmbHG auch weiterhin Zahlungen auf fällige Verbindlichkeiten leisten. Der Gesetzgeber geht von einer Zahlungsstockung aus, wenn die fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen gedeckt werden können.
Ist jedoch die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, so dürfen nur noch Zahlungen auf Forderungen geleistet werden, soweit diese „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind“ (§ 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG).
Was bedeutet aber „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes?“ Welche Zahlungen umfasst diese Definition? Gemeint sind Zahlungen, die den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und zwingend erforderlich sind.
Der Gesetzgeber definiert die Zahlungsunfähigkeit wie folgt:
„Beträgt die Liquiditätslücke 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird.“
Die Überschuldung in der Insolvenz ist in § 19 Abs. 2 InsO beschrieben. „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“. Zur Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wird eine sogenannte Fortbestehensprognose erstellt. Fällt diese negativ aus, besteht Insolvenzantragspflicht, da die Überschuldung de facto festgestellt wurde.
Der Gesetzgeber hat zwar versucht Klarheit zu schaffen, aber ganz gelungen ist das nicht. Mit der Gesetzgebung drohen aber weiterhin Haftungsfallen- und Risiken. Die Definitionen sind also als Leitlinien zu verstehen, geben aber keine endgültige Sicherheit. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten und einer darauffolgenden Beweislast, liegt es am Insolvenzverwalter den Beweis zu führen. Für die Geschäftsführer einer krisenbehafteten GmbH hat sich die Haftungslage verschärft.
Der Geschäftsführer hat mindestens ebenso viele Pflichten wie auch Rechte. Da verwundert es nicht, dass auch die Haftungsfalle kompliziert und umfangreich ist. Unterschieden wird zwischen der Haftung im Innenverhältnis und der Haftung im Außenverhältnis. Wir wollen versuchen beide Haftungsrisiken so einfach wie möglich zu beschreiben.
Der Geschäftsführer muss grundsätzlich „im Sinne eines ordentlichen Geschäftsmannes handeln“. Das gibt § 43 Abs. 1 GmbHG vor. Dazu zählt unter anderem die Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern, die Dokumentationspflicht und natürlich grundsätzlich alle Entscheidungen, die zum Wohl der Gesellschaft getroffen werden muss.
Vernachlässigt er diese Pflicht haftet er gegenüber Schadensersatzansprüchen, die die Gesellschaft ihm gegenüber geltend machen kann. Tatsächlich betreffen in der Praxis mehr als zwei Drittel der Ansprüche die Innenhaftung.
Grundsätzlich haftet zunächst einmal die Gesellschaft mit Ihrem Vermögen gegenüber Ansprüchen, die von Dritten geltend gemacht werden. Das können zum Beispiel Kunden oder Auftraggeber sein. In den Fällen der sogenannten Durchgriffshaftung kann die persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht gezogen werden.
Im Rahmen der Außenhaftung gibt es fünf wesentliche Haftungsrisiken, die wir nachfolgend aufführen.
Reicht der Geschäftsführer nicht rechtzeitig den Insolvenzantrag ein, macht er sich strafbar. Hier treten dann gleich zwei Risiken ein. Einmal die Außenhaftung und zum anderen der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung.
Der Geschäftsführer muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Nun ist er einerseits verpflichtet diese zu zahlen und kann von den Sozialversicherungsträgern auch persönlich für die Nichtzahlung haftbar gemacht werden. Auf der anderen Seite steht aber das Insolvenzrecht, das diese Zahlungen nur bedingt zulässt.
Kommen Sie Ihrer Verpflichtung Steuern zu zahlen nicht nach, können Sie für Steuerrückstände persönlich haftbar gemacht werden. In diesem Fall haften Sie mit Ihrem Privatvermögen und nicht mit dem Gesellschaftsvermögen.
Machen Sie bei einem Vertragsabschluss nicht deutlich, dass Sie als Vertreter einer GmbH handeln, haften Sie auch persönlich und nicht die Gesellschaft.
Haben Sie gegen das Markenrecht, Urheberrecht oder andere Rechte dieser Art verstoßen, haften Sie als Geschäftsführer persönlich für die Rechtsverletzung.
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Kommen wir zu den Konsequenzen der Geschäftsführerhaftung und beginnen mit dem möglichen Vorwurf des Betruges. Das besagt § 263 StGB, wenn Sie eine Zahlung zugesichert haben, aber zu diesem Zeitpunkt schon wussten, dass Sie diese nicht bezahlen können. Neben dem Straftatbestand des Betruges kann man Sie zusätzlich zivilrechtlich belangen. Die zivile Strafbarkeit gilt gegenüber dem Leistungserbringer.
Sie machen sich auch strafbar, wenn Sie die Gesellschafter nicht informiert haben sobald der Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals eingetreten ist. Siehe dazu § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG.
Auch ein verspäteter Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht kann zur straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Hier gilt es insbesondere die Insolvenzverschleppung zu beachten, auf die wir im Folgenden näher eingehen, da sie der häufigste Grund für die Geschäftsführerhaftung einer notleidenden GmbH ist.
Was bedeutet Insolvenzverschleppung und welche Strafe droht Geschäftsführern, die sich schuldig machen? Da die Insolvenzverschleppung viele Geschäftsführer einer GmbH in der Krise betrifft, gehen wir an dieser Stelle näher auf das Thema ein. Wussten Sie, dass rund 60 % aller Geschäftsführer in die Privatinsolvenz gehen müssen, weil sie mit ihrem Privatvermögen im Falle der Insolvenzverschleppung haften? Das ist tatsächlich so und in vielen Fällen passiert dies ganz unabsichtlich. Eigentlich versäumen viele Geschäftsführer „nur“ den Zeitpunkt den Insolvenzantrag zu stellen, weil sie versuchen ihre Gesellschaft zu retten. Und aus diesem guten Willen wird dann eine Straftat. Kennen Sie diese Gedanken? Weitermachen, versuchen zu retten was zu retten ist?
Dann sollten Sie besser vorsichtig sein, denn ob man Ihnen im Falle einer Anklage den guten Willen glaubt können Sie vorher nicht wissen.
Die Insolvenzverschleppung als Straftat kommt nur bei Kapitalgesellschaften und juristischen Personen in Betracht, nicht aber bei Verbrauchern und Privatpersonen. Ziel der Straftat Insolvenzverschleppung ist es Gläubiger zu schützen.
Befindet sich Ihre Firma in einer wirtschaftlichen Krise, entsteht schnell eine finanzielle Schieflage. Kann diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes behoben werden, steht die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel. Das Maß der Verantwortung wächst, denn Sie müssen jetzt noch genauer abwägen, was zu tun ist oder in diesem Fall besser nicht zu tun ist. Die Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung soll Gläubiger und deren Interessen schützen. Interessanterweise ist der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist im Strafgesetzbuch (StGB), sondern in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Wenn Sie Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung Ihrer Gesellschaft haben, aber nicht innerhalb von drei Wochen den Insolvenzantrag stellen, machen Sie sich der Insolvenzverschleppung schuldig.
„Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.”
Der Begriff der Überschuldung ist in § 19 Abs. 2 InsO legaldefiniert:
“Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.”
Die Strafen bei Insolvenzverschleppung sind nicht zu unterschätzen. Mindestens erhalten Sie eine Geldstrafe, wenn Sie schuldig gesprochen werden, je nach Höhe des Schadens kann Ihnen aber auch eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe drohen. Zudem kann eine fünfjährige Sperre als Geschäftsführer ausgesprochen werden.
Unterschieden wird zwischen der vorsätzlichen und fahrlässigen Insolvenzverschleppung und möglicherweise Betrug, Untreue und Unterschlagung.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen hat die Insolvenzverschleppung auch zivilrechtliche Konsequenzen, denn Sie haften als Geschäftsführer mit Ihrem Privatvermögen, wenn man Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend macht. Das führt häufig zur Privatinsolvenz.
Natürlich ist der GmbH Krisenfall unangenehm, aber Sie können auch dieser Situation etwas Positives abgewinnen. Die GmbH Insolvenz kann Ihre Chance auf einen Neuanfang sein, wenn Sie sich für den GmbH Verkauf entscheiden. Verpassen Sie nicht den Zeitpunkt sich für den Verkauf Ihrer Gesellschaft zu entscheiden und wir werden Sie mit unserem Expertenwissen unterstützen.
Sie suchen eine Perspektive für Ihre berufliche Zukunft? Vielleicht denken Sie auch über eine Umwandlung der Rechtsform nach und wollen Geschäftsführer bleiben?
Lassen Sie uns über Ihre Vorstellungen sprechen. Als Insolvenzberatung & Unternehmensberatung können wir gemeinsam mit Ihnen schauen, welche Perspektiven möglich sind und wie Sie baldmöglichst nach dem GmbH Verkauf wieder arbeiten können. Rufen Sie uns an und lassen Sie uns schnellstmöglich ein Treffen vereinbaren.
Sie haben nicht viel Zeit für eine Entscheidung und wir wollen Sie gerne mit unserem Expertenrat unterstützen. Selbstverständlich ist das erste Kennenlernen unverbindlich für Sie. Sie können uns zunächst einmal kennenlernen und dann entscheiden, ob Sie mit uns zusammenarbeiten möchten. Wir würden uns freuen, wenn wir auch Ihnen aus der Krise helfen können.
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